28 MWSTV (Rechnungstellung und Überwälzung der Steuer) eingehalten werden können. Eine Rechnung im Sinne dieser Bestimmung, die - unter anderem - den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung sowie Namen und Adresse und die Nummer, unter der der Steuerpflichtige im Register der Steuerpflichtigen eingetragen ist, enthält, ist eine Bedingung, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Art. 28 MWSTV sieht tatsächlich vor, dass auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers der Steuerpflichtige über seine Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung auszustellen hat, die alle Angaben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a-f MWSTV enthält.