Als Abnehmer musste der Grossist wissen, wem er seine Verwendungserklärung abzugeben hatte, damit er die Ware steuerfrei beziehen konnte. Die korrekte Durchführung des Systems der Warenumsatzsteuer machte es deshalb unumgänglich, dass derjenige, der bei Umsatzgeschäften in eigenem Namen auftrat, auch als Lieferer oder Abnehmer anzusehen war (vgl. Metzger, a.a.O., S. 162 Rz. 351). Die ESTV rechtfertigt ihr Festhalten an diesen Formvorschriften auch im Bereich der Mehrwertsteuer damit, dass nur durch diese Formvorschriften die Bestimmungen von Art. 28 MWSTV (Rechnungstellung und Überwälzung der Steuer) eingehalten werden können.