denn als Lieferer musste er wissen, was sein Abnehmer mit der Ware zu tun beabsichtigte, ob er sie weiterlieferte, für eine gewerbsmässige Herstellung verwendete oder dem eigenen Konsum zuführte. Nach diesen Verwendungszwecken richtete sich die steuerliche Behandlung der Lieferung, insbesondere die Anwendung des richtigen Steuersatzes. Als Abnehmer musste der Grossist wissen, wem er seine Verwendungserklärung abzugeben hatte, damit er die Ware steuerfrei beziehen konnte.