6 handelte, also fremde Geschäfte bloss vermittelt hat (vgl. ASA 62 S. 567 f. mit Hinweisen; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, S. 160 ff. Rz. 349 ff.). b. Wie die ESTV zu Recht festhält, musste der Grossist im Bereich der Warenumsatzsteuer in der Lage sein, aufgrund eines einfach zu handhabenden Kriteriums seinen Vertragspartner zu erkennen; denn als Lieferer musste er wissen, was sein Abnehmer mit der Ware zu tun beabsichtigte, ob er sie weiterlieferte, für eine gewerbsmässige Herstellung verwendete oder dem eigenen Konsum zuführte.