425 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) lag zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor, wobei als Lieferer bei der Verkaufskommission der Kommittent und bei der Einkaufskommission der Kommissionär galt (Art. 15 Abs. 4 WUB). Diese Ordnung, welche entscheidend auf das Auftreten in eigenem Namen abstellte, entsprach allein dem Charakter der Warenumsatzsteuer. Einen eigenen Warenumsatz tätigte der Grossist nur dann nicht, wenn er als direkter Stellvertreter sowohl in fremdem Namen als auch für fremde Rechnung