Für eine Lieferung als Vorgang des wirtschaftlichen Verkehrs genügte es, dass der Abnehmer der Ware in die Lage versetzt wurde, wie ein Eigentümer darüber zu verfügen, insbesondere die Ware in eigenem Namen weiter zu übertragen. Daher galt jeder, der im eigenen Namen Waren veräusserte oder bezog, als Lieferer oder Abnehmer einer Lieferung, gleichgültig, ob er auf eigene oder fremde Rechnung tätig war. Beim Kommissionsgeschäft im Sinne von Art. 425 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) lag zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor, wobei als Lieferer bei der Verkaufskommission der Kommittent und bei der Einkaufskommission der Kommissionär galt (Art.