Gegenstand der Warenumsatzsteuer bildeten namentlich Inlandlieferungen durch Grossisten (vgl. Art. 13 WUB). Eine solche Lieferung im Inland lag vor, wenn der Abnehmer oder an dessen Stelle ein Dritter instand gesetzt wurde, im eigenen Namen über eine Ware zu verfügen, die sich im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland befand (Art. 15 Abs. 1 WUB). Für eine Lieferung als Vorgang des wirtschaftlichen Verkehrs genügte es, dass der Abnehmer der Ware in die Lage versetzt wurde, wie ein Eigentümer darüber zu verfügen, insbesondere die Ware in eigenem Namen weiter zu übertragen.