10 Abs. 1 und 2 MWSTV übernimmt betreffend die Stellvertretung die bereits bestehende Regelung der Warenumsatzsteuer (vgl. Kommentar des EFD vom 22. Juni 1994 zur Verordnung über die Mehrwertsteuer [Kommentar EFD][26] zu Art. 10 MWSTV, S. 9). Die Warenumsatzsteuer war durch den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUB, BS 6 173) geregelt. Gegenstand der Warenumsatzsteuer bildeten namentlich Inlandlieferungen durch Grossisten (vgl. Art.