5 2/96, S. 52 f.; siehe dazu auch die Präzisierungen im nicht publizierten Entscheid des Bundesgerichts vom 19. März 1998 i. S. Verband Z. und weitere Beschwerdeführer [2A.582/1996/has], E. 6a). c. Zu beachten ist, dass der Richter den dem Verordnungsgeber in Art. 8 UeB BV übertragenen Entscheidungsspielraum nicht durch eigene Ordnungsvorschriften schmälern darf. Er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden Regelungen zu beschränken.