Gegen diesen Entscheid erhob die X innert Frist am 22. Juni 1995 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 1996 wies die ESTV die Einsprache kostenpflichtig ab. E. Mit Eingabe vom 3. September 1996 erhob die X (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Aus den Erwägungen: