47 Abs. 1 MWSTV), gilt sie diesbezüglich als blosser Vermittler. Diese Tätigkeit gilt als zu 6,5% steuerbare Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV); Entgelt ist die der X dafür zustehende Provision (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Die der X zustehende Provision ist dann von der Steuer befreit, wenn der vermittelte Umsatz ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; dies trifft in denjenigen Fällen zu, in denen sie im Ausland befindliche Ferienwohnungen ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung vermittelt (Art. 15 Abs. 2 Bst. k MWSTV).» D. Gegen diesen Entscheid erhob die X innert Frist am 22. Juni 1995 Einsprache.