26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Von der Steuer befreit sind derartige Leistungen jedoch dann, wenn die X Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, die von diesen im Ausland bewirkt werden. Werden diese Umsätze sowohl im In- als auch im Ausland getätigt, so ist nur der Teil der Dienstleistung von der X steuerfrei, der auf die Umsätze im Ausland entfällt (Art. 15 Abs. 2 Bst. i MWSTV). 2. Nimmt die X die Vermietung der Objekte hingegen ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung vor (Art. 10 Abs. 1 MWSTV) und kann sie den Nachweis hiefür mit den von der ESTV verlangten Unterlagen erbringen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV), gilt sie diesbezüglich als blosser Vermittler.