Namen aller Mieter unter Angabe der von jedem Mieter an die X geleisteten Vergütungen; Betrag der an die Vermieter weitergegebenen Vergütungen. C. Am 23. Mai 1995 erliess die ESTV einen formellen Entscheid mit folgendem Dispositiv: «1. Vermietet die X im In- oder Ausland befindliche Ferienwohnungen zwar für fremde Rechnung, jedoch im eigenen Namen (= indirekte Stellvertretung), so liegt ihrerseits eine zu 6,5% steuerbare Dienstleistung vor (Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Ziff. 17 Bst. a sowie Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Steuerberechnungsgrundlage ist das betreffende Gesamtentgelt (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV).