Die ESTV stellte fest, dass die X die Mehrwertsteuer nur auf der Bemessungsgrundlage der von ihr erzielten Provisionen und nicht auf der Basis des Gesamtumsatzes (Miete und Provision) abrechnete und bezahlte. Mit Schreiben vom 25. Januar 1995 teilte die ESTV der X mit, dass sie als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen sämtliche in ihrem eigenen Namen getätigten Lieferungen und Dienstleistungen zu dem jeweils dafür anwendbaren Satz zu versteuern habe, da sie nicht als Stellvertreterin im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) gelte. B.