A. Die X ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft ist die «Vermittlung» von Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Die ESTV stellte fest, dass die X die Mehrwertsteuer nur auf der Bemessungsgrundlage der von ihr erzielten Provisionen und nicht auf der Basis des Gesamtumsatzes (Miete und Provision) abrechnete und bezahlte.