dies rechtfertigt bestimmte Formvorschriften (E. 6b). - Handelt ein Unternehmer als direkter Stellvertreter aufgrund eines blossen Vermittlungsauftrages, so hat er einzig die erzielte Provision zu versteuern. Handelt er hingegen als indirekter Stellvertreter, weil er es vorzieht, den Namen des Vertretenen nicht zu nennen, dann hat er auf der Basis des Gesamtumsatzes zu versteuern, da umsatzsteuerrechtlich zwei Lieferungen (Umsätze) vorliegen (E. 8).