- Die Frage, ob die Hauptleistung und die Kommission oder nur die Kommission allein der Besteuerung unterliegt, beeinflusst die Steuerpflicht des Unternehmers, insbesondere bezüglich der Erreichung der Umsatzgrenze. Die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Stellvertretung wirkt sich auf den Ort der Leistung (insbesondere im internationalen Verhältnis) aus ebenso wie auf die Art des Umsatzes. Die ESTV muss zur Vermeidung von Missbräuchen die wahre Natur der Umsätze und den Verlauf der Umsatzkette kennen; dies rechtfertigt bestimmte Formvorschriften (E. 6b).