{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 15\n1994; «Siebte Mehrwertsteuerrichtlinie») zur Ergänzung des gemeinsamen\nMehrwertsteuersystems und in Abänderung der 6. EG-Richtlinie als\nArt. 26a eine Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände,\nSammlungsstücke oder Antiquitäten eingefügt. Den Mitgliedsstaaten\nwurde eine Frist bis zum 1. Januar 1995 eingeräumt, um die erforderlichen\nRechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (vgl. Fabienne Mariéthoz,\nL’application de la TVA aux objets d’art et d’antiquité en droit suisse et\ncommunautaire, Basel 1996, S. 9 ff.). Das Kernstück dieser Ordnung - von\nder auch Art. 33 E-MWSTG geprägt ist - besteht darin, beim (Wieder-)Verkauf\nvon gebrauchten, individualisierbaren beweglichen Gegenständen nur die\nMarge des Steuerpflichtigen der Besteuerung zu unterwerfen.\nInsgesamt kann die Frage der Verfassungsmässigkeit der Regelung von Art. 26\nAbs. 7 MWSTV betreffend den Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen\nan dieser Stelle offen bleiben. Die Regelung betreffend den Handel mit\ngebrauchten Motorfahrzeugen unterscheidet sich in ihrer Funktion\ngrundlegend von der Regelung betreffend die Stellvertretung. Entgegen der\nBehauptung der Beschwerdeführerin liegt - auch wirtschaftlich betrachtet -\nhier kein vergleichbarer Fall vor. Die Beschwerdeführerin konnte keine\nrechtsungleiche Behandlung dadurch geltend machen, als sie nicht nur auf\nder von ihr eingenommenen «Vermittlungsprovision» besteuert wird, sondern\nauf dem gesamten eingenommenen Entgelt (Miete und Provision) aus der\nVermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen.\nd. Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin in der Regelung\nbetreffend den Verkauf von Flugbilletten durch Reisebüros als direkte\nStellvertreter von Fluggesellschaften ein ungerechtfertigtes Privileg. Bei\ndiesem Vermittlungsgeschäft ist sowohl dem Dienstleistungserbringer\n(Fluggesellschaft) als auch dem Abnehmer der Leistung (Passagier bzw.\nUnternehmen) der Name des jeweiligen Vertragspartners bekannt. Eine\nspätere Umbuchung hat keine Auswirkung auf das erste Vermittlungsgeschäft,\nda der Abnehmer weiss, wer der Erbringer der Dienstleistung ist. Daher sind\ndie Sachverhalte nicht vergleichbar und mithin ist auch dieser Einwand der\nBeschwerdeführerin abzuweisen.\n8.a. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin\nnicht darum herum kommt, sich für eine der beiden Vorgehensweisen zu\nentscheiden und die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat:\nEntweder handelt sie als direkte Stellvertreterin im Namen des Vertretenen\nund gibt sich auch klar als solche - unter Nennung des Vertretenen (Art. 32\nAbs. 1 OR) - aus. Handelt sie in diesem Sinne aufgrund eines blossen\nVermittlungsauftrages und ausdrücklich im Namen und auf Rechnung\nihres Auftraggebers, hat sie einzig die erzielte Provision zu versteuern. In\ndiesem Fall erbringt sie gegenüber dem Eigentümer des Mietobjektes lediglich\neine Vermittlungsleistung (vgl. Vogel/Schwarz, a.a.O., § 3 Rz. 80). Allfälligen\nnegativen geschäftlichen Auswirkungen, die durch die Bekanntgabe der\nNamen der Eigentümer der Objekte an die Mieter entstehen (Problem des\n«Repeateranteils»), hat sie mit zivilrechtlich geeigneten Mitteln zu begegnen\n(z. B. durch die Aufnahme eines durch eine Konventionalstrafe zu sichernden\nVerbots in den Vertrag mit den Eigentümern der Mietobjekte, während\n\n16\neiner bestimmten Zeit mit ehemaligen, durch die Beschwerdeführerin\nvermittelten Mietern einen Mietvertrag zu schliessen, ähnlich wie es etwa\ndie Stellenvermittlungsbüros tun).\nOder die Beschwerdeführerin handelt eben als indirekte Stellvertreterin, weil\nsie es vorzieht, den Namen des Vertretenen nicht zu nennen und gegenüber\nden Mietern in eigenem Namen aufzutreten. Insbesondere verfügt sie mithin\nüber die Mietobjekte in dem Umfang, in dem seitens der Eigentümer eine\nAbtretung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an sie erfolgt ist. Dann aber\nliegen umsatzsteuerrechtlich zwei Lieferungen (Umsätze) vor, nämlich eine\nzwischen dem Eigentümer des Mietobjekts und der Beschwerdeführerin und\neine weitere zwischen dieser und dem Mieter. Dem Mieter gegenüber schafft\nnicht der Eigentümer des Objekts den steuerbaren Tatbestand der Lieferung,\nsondern eben die Beschwerdeführerin. Bemessungsgrundlage ist dann das\ngesamte Entgelt (Miete und Provision), das der Mieter für die Miete des Objekts\nan die Beschwerdeführerin bezahlt.\n9. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem\nVerfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei\ndie Verfahrenskosten zu tragen.\n[26] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,\nEDMZ, 3000 Bern.\n[27] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, 3003 Bern.\n[28] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, 3003 Bern.\n[29] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, 3003 Bern.\n\n17\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.24 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 9. April 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 205\n\n"}