{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 14\nDiese Sonderregelung für die Lieferung von Gegenständen im Rahmen von\nAuktionen im Kunst- und Antiquitätenhandel wurde aus dem Bereich der\nWarenumsatzsteuer in die Mehrwertsteuer übernommen (Wegleitung für\nGrossisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ausgabe 1992[29], Rz. 382;\nMetzger, a.a.O., S. 166 Rz. 359 sowie Ergänzungen 1983-1993, S. 14 Rz. 359).\nAuch das Schweizerische Bundesgericht hat sich mit der Frage beschäftigt,\nob diese Sonderregelung eine ungerechtfertigte Privilegierung darstellt\n(ASA 62 S. 564 ff., insbesondere S. 569 = RDAF 1994 S. 91 ff.). Aus diesem\nAnlass erkannte das Schweizerische Bundesgericht, dass ein tatsächlicher\nUnterschied zwischen Auktionen, bei denen eine Vielzahl von Personen an den\nVerkaufsveranstaltungen teilnimmt und den Laden- oder Versandgeschäften\nvorliegt, der es rechtfertigt, grundsätzlich unterschiedliche Vorschriften über\nden Nachweis der Stellvertretung bzw. der blossen Vermittlung durch die\nVerwaltung vorzuschreiben. Bei Auktionen muss der Auktionator zwingend\nsämtlichen Anwesenden bzw. - im Auktionskatalog - einer unbestimmten\nAnzahl am Kauf nicht beteiligter Personen bekanntgeben, dass er im\nAuftrag und für Rechnung von Dritten handelt, ohne dass deren Name\nvor dem Abschluss des Geschäftes genannt wird (ASA 62 S. 569). Diese\nSonderregelung, welche ein Zugeständnis an die Besonderheiten solcher\nVerkaufsveranstaltungen darstellt, kann nicht auch bei den übrigen Verkäufen,\nnamentlich bei Laden- und Versandgeschäften in Anspruch genommen\nwerden. Die SRK sieht keinen Anlass, von dieser zur Warenumsatzsteuer\nergangenen Rechtsprechung für den Bereich der Mehrwertsteuer abzugehen.\nbb. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls eine Verletzung des\nGleichbehandlungsgebotes im Verhältnis zur Sonderregelung im Bereich\ndes Handels mit gebrauchten Motorfahrzeugen geltend (vgl. Metzger, a.a.O.,\nS. 163 ff. Rz. 354 ff. mit weiteren Hinweisen). Art. 26 Abs. 7 MWSTV bestimmt,\ndass ein Steuerpflichtiger, der ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf\nbezogen hat, für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis\nvom Verkaufspreis abziehen kann, sofern er auf dem Ankaufspreis keine\nVorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend\ngemacht hat. In diesem Zusammenhang wird die Mehrwertsteuer tatsächlich\nnur auf der Marge (bzw. Kommission) erhoben. Die Beschwerdeführerin\nübersieht jedoch, dass diese Sonderregelung eine völlig andere Funktion\nhat als die Stellvertretung. Tatsächlich ist die Mehrwertsteuer nur auf\njenem Betrag zu entrichten, um den der Verkaufspreis den Ankaufspreis\nübersteigt, wenn der Verkäufer des Occasionsfahrzeuges kein Recht zum\nVorsteuerabzug hat (oder dieses Recht nicht ausgeübt hat). In diesen Fällen\ntritt der Abzug des Ankaufspreises an die Stelle des Vorsteuerabzuges und\ndient - wie dieser - der Vermeidung von Steuerkumulationen (vgl. Kommentar\nEFD, S. 31). Art. 33 des Entwurfs für das Mehrwertsteuergesetz (E-MWSTG,\nBBl 1996 V 713 ff., insbesondere S. 905) übernimmt diese Regelung und\nwill die Margenbesteuerung auf alle gebrauchten, individualisierbaren\nund beweglichen Gegenstände für den Wiederverkauf ausdehnen, darin\neingeschlossen Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten,\nnicht jedoch Edelmetalle und Edelsteine. Nach Art. 33 Abs. 3 E-MWSTG\nkann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen\ndie Steuer auf dem Verkauf dieser Gegenstände von der Gesamtdifferenz\nzwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet\nwird. Im Recht der Europäischen Gemeinschaften wurde mit Richtlinie\n94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. Nr. L 60/16 vom 3. März\n\n"}