{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 13\ngegeben hat, als Vertragspartner anzusehen und nicht der Vertretene,\nausser der andere hätte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis\nschliessen müssen, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag\nschliesse. Diese (zivilrechtliche) Bestimmung wurde schon für den Bereich\nder Warenumsatzsteuer immer als unanwendbar angesehen (vgl. Metzger,\na.a.O., S. 160 f. Rz. 349) und ist auch im Bereich der Mehrwertsteuer nicht\nanwendbar, wobei im übrigen anzumerken ist, dass die privatrechtlichen\nVorschriften nicht zwingend für den Bereich der Mehrwertsteuer bestimmend\nsind (vgl. entsprechende Textstelle diverser Entscheide der SRK in\nMWST-Journal 2/96, S. 64 f. E. 7d). Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sind\ndie aus anderen Bereichen entlehnten Rechtsbegriffe autonom auszulegen,\nwobei die wirtschaftliche Betrachtungsweise die Regel ist (Rivier, a.a.O., ASA 63\nS. 363).\nb. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Prinzip der\nVerhältnismässigkeit sei verletzt worden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 111 ff.\nRz. 486 ff., mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2\nMWSTV, wonach die Beschwerdeführerin den Namen des Vertretenen (des\nVermieters des Objektes) dem Mieter bekannt geben müsse, betreffe ihre\ngeschäftlichen Interessen zu ihrem Nachteil. Die Beschwerdeführerin macht\ngeltend, bei der Anwendung dieser Regelung würde der «Repeateranteil» zu\nihren Lasten verringert werden, da sich die Mieter der Objekte inskünftig\ndirekt - unter Umgehung der Beschwerdeführerin - an den Vermieter wenden\nkönnten und umgekehrt. Nach der Ansicht der SRK geht das öffentliche\nInteresse an der Anwendung der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV\ndem geschäftlichen (privaten) Interesse der Beschwerdeführerin an der\ngegenseitigen Geheimhaltung der Namen der Mieter bzw. der Vermieter vor.\nIm übrigen kann der Mieter die Identität des Vermieters selbst ohne weiteres\ndurch geeignete Massnahmen ausfindig machen; so beispielsweise durch eine\nAnfrage bei der Gemeinde oder beim Grundbuchamt bzw. durch Einholen\nvon Auskünften bei Nachbarn oder beim Schlüsselhalter. Der Vermieter kann\nseinen Mieter ohne weiteres selbst nach Name und Adresse befragen, da er\nden Zeitraum der Belegung seines Objektes kennt.\nc. Abschliessend macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des\nRechtsgleichheitsgebotes geltend.\naa. Art. 10 Abs. 4 MWSTV sieht eine spezielle Regelung für die Lieferung von\nGegenständen im Rahmen von Auktionen im Kunst- und Antiquitätenhandel\nvor. In diesem Zusammenhang gilt der Nachweis der blossen Vermittlung\nals erbracht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der\nAuktionator muss vor Beginn der Auktion einen schriftlichen Auftrag erhalten,\ndie betreffenden Gegenstände im Namen und für Rechnung eines Dritten\nzu veräussern; b) der Auktionator muss gegenüber dem Kaufinteressenten\nausdrücklich bekanntgeben, dass er die betreffenden Gegenstände in\nfremdem Namen und für fremde Rechnung anbietet; c) der Auktionator\nhat der ESTV die von ihr verlangten Auktionsunterlagen einzusenden.\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass diese von den allgemeinen\nGrundsätzen abweichende Regelung - mit deren Anwendung auf ihre eigene\nGeschäftstätigkeit sie jedoch einverstanden wäre - aus schlüssigen Gründen\nnicht gerechtfertigt sei.\n\n"}