{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 12\nDiese Regelung ist nicht nur auf die Lieferung von Waren, sondern\nauch auf die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, da die\nSicherheitsüberlegungen und die Massnahmen zur Vermeidung von\nMissbräuchen auf alle Arten von Umsätzen zutreffen. Diesen Gefahren\nkann nur durch die Einführung von entsprechenden Formvorschriften\nbegegnet werden. Diese Regelung ist auch auf den vorliegenden Fall\nanzuwenden, in dem die Beschwerdeführerin in der überwiegenden\nZahl der Fälle an Nichtsteuerpflichtige vermietet. Angesichts der\nFormvorschriften, die gleichermassen auf alle Steuerpflichtigen anzuwenden\nsind, besteht im übrigen kein Anlass zu überprüfen, in welchem\nAusmass die Beschwerdeführerin Umsätze mit Steuerpflichtigen bzw.\nNichtsteuerpflichtigen tätigt.\nbb. Der Wortlaut der Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV enthält\ndas Wort «ausdrücklich», das nicht in der 6. EG-Richtlinie vorgesehen ist. Man\nkann sich daher fragen, ob diesem Ausdruck eine eigenständige Bedeutung\nzukommt, der die Formvorschriften verschärft, oder dem im Gegenteil keine\nunterschiedliche Tragweite zuzuerkennen ist. Insbesondere muss man\nsich fragen, ob die Anführung des Namens des Vertretenen (oder durch die\nBezugnahme auf den Namen des Vertretenen) gegenüber dem Vertragspartner\n(Dritten) bereits in jedem Fall ausreichend ist, oder ob jene - erweiterten -\nFormvorschriften Anwendung finden müssen, die mit der Wegleitung 1997[27]\n(Ziff. 286 ff.) durch die ESTV aufgestellt wurden. Diese Frage kann jedoch offen\nbleiben. Im vorliegenden Fall wurde der Name des Vertretenen (Vermieters)\ndem Dritten (Mieter) gegenüber grundsätzlich nie bekanntgegeben, sodass die\nVorschrift von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV, wonach die Beschwerdeführerin\nim Namen und auf Rechnung (ob ausdrücklich oder nicht ausdrücklich)\ngehandelt hat, auf jeden Fall verletzt worden ist. Die Frage des überspitzten\nFormalismus der Bestimmungen von Ziff. 286 ff. der Wegleitung 1997\nkann daher offen bleiben. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass\ndie ESTV in gewissen - ähnlichen - Fällen eine flexible Anwendung ihrer\neigenen Wegleitungen bzw. Branchenbroschüren vornimmt (beispielsweise\nbeim Verkauf von Flugscheinen; vgl. Branchenbroschüre Luftverkehr\n[Nr. 610.507-27] vom Juni 1995[28], Ziff. 10, S. 24 f.). Da diese Vorgehensweise\nder Verwaltung infolge unterschiedlicher Sachverhalte bzw. wegen der\nrechtlichen Rahmenbedingungen des internationalen Flugverkehrs mit\ndem vorliegenden Fall offensichtlich nicht vergleichbar ist, ist lediglich\nfestzustellen, dass die ESTV in jenen Fällen keine direkte Stellvertretung\nannimmt, in denen der Name des Vertretenen dem Käufer des Flugscheins\nnicht bekanntgegeben wird. Die Beschwerdeführerin kann jedoch aus diesem\nUmstand nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n7.a. Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt Art. 10 Abs. 2 MWSTV eine\nverfassungsrechtliche Grundlage. Eine Bestimmung des Mehrwertsteuerrechts\nüber die Stellvertretung hätte auf den Vorschriften des Privatrechts\naufzubauen, die auch für das Steuerrecht verbindlich wären. Entgegen\nder Ansicht der Beschwerdeführerin stützt sich Art. 10 Abs. 2 MWSTV auf\neine verfassungsrechtliche Grundlage, im vorliegenden Fall auf Art. 8 Abs. 1\nUeB BV. Die fragliche Bestimmung ist überdies mit den übergeordneten\nsystemtragenden Grundprinzipien des Mehrwertsteuerrechts vereinbar\n(siehe E. 5 hievor). Unzweifelhaft ist gemäss Art. 32 Abs. 2 OR, dass der\nStellvertreter, der sich als solcher beim Vertragsabschluss nicht zu erkennen\n\n"}