{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 11\nFunktion des direkten Stellvertreters ist für Missbräuche anfällig, da\ndiese Stellung namentlich nur vorgeschoben werden kann. Der indirekte\nStellvertreter könnte nämlich ansonsten sehr einfach gegenüber der ESTV\nvorgeben, er würde als direkter Stellvertreter auftreten und in der Folge\nnur die erhaltene Provision (und nicht die gesamte Hauptleistung und die\nProvision) versteuern. Hier finden sich dieselben historischen Gründe,\nnämlich die Gefahr der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage - die zuerst\nden deutschen und später den «europäischen» Gesetzgeber dazu veranlasst\nhaben, Massnahmen gegen den Missbrauch der direkten Stellvertretung zu\nergreifen. Im Deutschen Reich wurde im Jahr 1916 ein Umsatzsteuersystem\nauf der Basis der Brutto-Allphasen-Steuer eingeführt, das zur sogenannten\nkumulierenden Kaskadenbesteuerung führte, da auf jeder Umsatzstufe die\nUmsatzsteuer zu entrichten war und kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand.\nIn diesem System konnte durch die Minimierung der Zahl der Produktionsund Handelsstufen die (kumulierte) Steuerlast erheblich vermindert werden.\nDieser Umstand brachte Umgehungsgeschäfte mit sich, insbesondere\ndurch die - nur vorgeschobene - Einschaltung von Kommissionären.\nBeispielsweise behauptete ein Handelsunternehmen, es würde nur als direkter\nStellvertreter für den Hersteller auftreten. Dieses Handelsunternehmen\ngab in der Regel an, dass es nie die Verfügungsmacht über die betreffenden\nWaren erhalten hatte. Die Gefahr für Einnahmenverluste für den\n(deutschen) Fiskus war dementsprechend hoch (vgl. Pascal Mollard,\nHistoire de la TVA: les étapes de la genèse, Revue de droit administratif\net de droit fiscal [RDAF], 2. Teil: droit fiscal, 1997 S. 1 ff., insbesondere\nS. 13 mit weiteren Hinweisen; Philippe, a.a.O., S. 178). Um Ausfälle beim\nSteueraufkommen zu vermeiden, führte der deutsche Fiskus zur Vermeidung\nderartiger Umgehungsgeschäfte strenge Formvorschriften ein. Diese\nMissbrauchsgefahr besteht mutatis mutandis ebenfalls für das System\nder Mehrwertsteuer. Gerade bei besonderen Konstellationen (z. B.:\nNichtsteuerpflichtiger -Steuerpflichtiger - Nichtsteuerpflichtiger) vor allem\nam Ende einer Umsatzkette besteht die latente Gefahr eines derartigen\nMissbrauchs. So muss beispielsweise zuverlässig festgestellt werden\nkönnen, dass tatsächlich ein Nichtsteuerpflichtiger vermietet und nicht ein\nSteuerpflichtiger; dies kann nur dadurch sichergestellt werden, dass der\nStellvertreter ausdrücklich in fremdem Namen und auf fremde Rechnung\nhandelt. Die Gefahr von simulierten Verträgen bzw. Geschäften und damit\nder Versteuerung nur auf der Basis der erzielten Provision besteht im übrigen\n- wie schon gesagt - nicht nur beim Handel mit Waren, sondern auch bei der\nErbringung von Dienstleistungen.\nc.aa. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die\nFormvorschriften, wonach für die Ausübung der (direkten) Stellvertretung das\nHandeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erforderlich ist, als\nzulässig anzusehen sind. Was diese Formvorschriften anbetrifft, die sich an\nden (steuerpflichtigen) Unternehmer richten, so verletzen die in Art. 10 Abs. 1\nund 2 MWSTV vorgesehenen Formvorschriften zur mehrwertsteuerlichen\nAnerkennung der direkten Stellvertretung keine übergeordneten\nsystemtragenden Grundprinzipien des Mehrwertsteuersystems und keine\nMaximen im Sinne von Art. 41ter BV. Sie sind daher insgesamt als gerechtfertigt\nzu bezeichnen (vgl. Flückiger/Gregory in Plückebaum/Malitzky, a.a.O., § 1\nAbs. 1, Nr. 1 S. 137 f.; Wolfram Birkenfeld, Das grosse Umsatzsteuer-Handbuch,\nLoseblatt, Köln 1992/1996, Bd. I Rz. 778 ff., insbesondere Rz. 783).\n\n"}