{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 10\nauferlegen, einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. Klaus-Peter Flückiger /\nLutz Gregory in Konrad Plückebaum / Heinz Malitzky, a.a.O., § 1 Abs. 1, Nr. 1\nRz. 137).\na. Die 6. EG-Richtlinie sieht in Art. 6 Abs. 4 ausdrücklich das Erfordernis des\nHandelns in fremdem Namen und auf fremde Rechnung vor, um als direkter\nStellvertreter anerkannt zu werden. Was die Lieferungen von Waren (vgl.\nArt. 5 Abs. 3 Bst. c der 6. EG-Richtlinie) betrifft, versteht es sich von selbst, dass\nein Kommissionär in fremdem Namen und auf fremde Rechnung auftreten\nmuss. Bestimmte Formerfordernisse ergeben sich mithin bereits aufgrund der\n6. EG-Richtlinie.\nb. Auf der Ebene der übergeordneten systemtragenden Grundprinzipien der\nMehrwertsteuer ist nachfolgend zu überprüfen, ob jene Formvorschriften,\ndie zur Anerkennung als direkter Stellvertreter vorgeschrieben werden,\ngerechtfertigt sind.\naa. Im geschäftlichen Verkehr zwischen mehrwertsteuerpflichtigen\nUnternehmern ist die Anwendung dieser Formvorschriften durch\nSicherheitsüberlegungen gerechtfertigt. Für den Bereich der Mehrwertsteuer\nführt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei allen denkbaren\nAnwendungsfällen dazu, dass die Unterscheidung zwischen direkter\nStellvertretung und indirekter Stellvertretung ihre Bedeutung eher verliert.\nAber sogar bei den Unternehmern ergeben sich bedeutende Auswirkungen,\ndie die Einhaltung dieser Formvorschriften erforderlich macht. Die\nUnterscheidung, ob die Hauptleistung und die Kommission oder nur die\nKommission allein der Besteuerung unterliegt, hat einen bedeutenden\nEinfluss auf die Steuerpflicht des betroffenen Unternehmers. Insbesondere\nergeben sich Auswirkungen bezüglich der Erreichung der Umsatzgrenze\nfür die Steuerpflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 MWSTV (Umsatzgrenze von\nFr. 75 000.-), da die ausschliessliche Besteuerung der Kommission - wie bei\neinem direkten Stellvertreter - die Höhe des Umsatzes naturgemäss beeinflusst.\nDer Einbezug aller Umsätze des indirekten Stellvertreters (Hauptleistung und\nKommission) hat einen Einfluss auf die Erfüllung der Bedingungen für die\nSteuerpflicht, da der indirekte Stellvertreter eben viel früher die Bedingungen\nfür die Steuerpflicht (Umsatzgrenze) erfüllt. Gerade bei einem Steuersystem,\ndas wie die Mehrwertsteuer auf dem Selbstveranlagungsprinzip beruht, haben\ndie Bestimmungen über die Steuerpflicht eine sehr grosse Bedeutung. Die\nUnterscheidung zwischen direkter und indirekter Stellvertretung hat ebenfalls\neinen Einfluss auf den Ort der Leistung (insbesondere im internationalen\nVerhältnis) ebenso wie auf die Art des Umsatzes, vor allem bei Umsätzen mit\nWaren. Aus diesen Überlegungen heraus folgt, dass im Wirtschaftskreislauf\n- auch zwischen Steuerpflichtigen - die detaillierte Kenntnis der ESTV\n(bei Kontrollen) über die wahre Natur der Umsätze und den Verlauf der\nUmsatzkette unabdingbar ist, wobei dazu die Einhaltung der Formvorschriften\nvon Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV zwingend erforderlich ist.\nbb. Diese Formvorschriften (Handeln in fremdem Namen und auf fremde\nRechnung) zielen auch darauf ab, am Ende der Umsatzkette feststellen\nzu können, ob ein Steuerpflichtiger an einen Nichtsteuerpflichtigen eine\nWare geliefert bzw. eine Dienstleistung erbracht hat. Das Erfordernis der\nEinhaltung der Formvorschriften ergibt sich nicht nur aus Sicherheitsgründen,\nsondern zusätzlich auch zur Vermeidung von Missbräuchen. Gerade die\n\n"}