{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 9\nUmsatzkette nicht abreissen zu lassen und diese damit nachvollziehen zu\nkönnen, ist auch für das System der Mehrwertsteuer gültig, in dem das Recht\nauf Vorsteuerabzug einen Pfeiler dieses Systems bildet.\nWas die Dienstleistungen betrifft, so kann man sich fragen, ob die Anwendung\ndieser Fiktion tatsächlich erforderlich ist. Die Regelung von Art. 10 Abs. 1 und\n2 MWSTV kann sicher unter dem Gesichtspunkt kritisiert werden, dass dabei\nauf künstliche Kriterien zurückgegriffen wird (Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,\na.a.O., § 3 Rz. 267). Tatsächlich verleiht das Recht auf Vorsteuerabzug\nund die Neutralität der Mehrwertsteuer diesen Formvorschriften (dieser\n«Technik») a priori keine Berechtigung. Anzumerken ist jedoch, dass diese\nFormvorschriften nicht die übergeordneten systemtragenden Grundprinzipien\nder Mehrwertsteuer verletzen. Ausserdem stellen diese Formvorschriften\nebenfalls die Neutralität der Mehrwertsteuer im internationalen Verhältnis\nsicher (vgl. Philippe, a.a.O., S. 88). Im übrigen dienen die Formvorschriften\nauch dazu, die Anforderungen des übergeordneten systemtragenden\nGrundprinzips der Erhebungswirtschaftlichkeit und der dahinterstehenden\nÜberlegung der Sicherheit durchzusetzen (vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,\na.a.O., § 3 Rz. 267). Abschliessend muss noch bemerkt werden, dass die\nUnterscheidung der Begriffe «Lieferung» und «Dienstleistung» künstlich\nist und nur aus historischen Gründen erklärbar ist, die in keinem\nZusammenhang mit irgendeiner Überlegung bezüglich übergeordneten\nsystemtragenden Grundprinzipien stehen (Michael Messner, Der Gegenstand\nder Leistung im Umsatzsteuerrecht, Diss. Frankfurt a. M. 1992, S. 1 und 33);\nRau/Dürrwächter/Flick/Geist, a.a.O., § 3 Rz. 22 und 28; Kurt Erich Bley, Tausch\nund Umtausch, Rücklieferung und Rückgabe im Umsatzsteuerrecht, Diss., Köln\n1987, S. 7 und 9; Klaus Tipke, Steuergerechtigkeit, Köln 1981, S. 102; siehe auch\nden unveröffentlichten Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission\nvom 18. Dezember 1997 in Sachen S. K. AG [ZRK 1996-009], E. 4c/aa, mit\nweiteren Hinweisen). Das Bemühen, eine einzige und umfassende Regelung\nfür die Stellvertretung für alle Arten von Umsätzen (für Warenlieferungen\nund Dienstleistungen, dies unter Einschluss der Vermietung und unabhängig\ndavon, ob diese als Lieferung angesehen wird oder nicht) zu entwickeln, ist\nebenfalls in Betracht zu ziehen (vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a.a.O., § 3\nRz. 210 in fine; Vogel/Schwarz, a.a.O., § 3 Rz. 114).\nc. Zusammenfassend ist daher die Fiktion der zwei Umsätze\n(Verkäufer/indirekter Stellvertreter; indirekter Stellvertreter/Käufer bzw.\nDritter) einerseits und die Einbeziehung des gesamten durch den indirekten\nStellvertreter erzielten Umsatzes (Hauptleistung und Kommission bzw.\nProvision) andererseits in die Besteuerung, wie dies von Art. 10 Abs. 1 und 2\nMWSTV sowohl für Lieferungen als auch für Dienstleistungen vorgesehen ist,\nals vereinbar mit Art. 41ter BV anzusehen.\n6. Die Unterscheidung zwischen dem direkten Stellvertreter und dem\nindirekten Stellvertreter beruht auf bestimmten formellen Anforderungen.\nUm als direkter Stellvertreter anerkannt zu werden, muss der Betreffende\nim fremden Namen und auf fremde Rechnung auftreten. Falls eine dieser\nVoraussetzungen nicht erfüllt ist, handelt er als indirekter Stellvertreter\nmit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Nachfolgend ist die\nVerfassungsmässigkeit der Formvorschriften, die dem Unternehmer im\nBereich der Mehrwertsteuer die Beweislast für die direkte Stellvertretung\n\n"}