{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 6\nhandelte, also fremde Geschäfte bloss vermittelt hat (vgl. ASA 62 S. 567 f. mit\nHinweisen; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern\n1983, S. 160 ff. Rz. 349 ff.).\nb. Wie die ESTV zu Recht festhält, musste der Grossist im Bereich\nder Warenumsatzsteuer in der Lage sein, aufgrund eines einfach zu\nhandhabenden Kriteriums seinen Vertragspartner zu erkennen; denn\nals Lieferer musste er wissen, was sein Abnehmer mit der Ware zu\ntun beabsichtigte, ob er sie weiterlieferte, für eine gewerbsmässige\nHerstellung verwendete oder dem eigenen Konsum zuführte. Nach\ndiesen Verwendungszwecken richtete sich die steuerliche Behandlung der\nLieferung, insbesondere die Anwendung des richtigen Steuersatzes. Als\nAbnehmer musste der Grossist wissen, wem er seine Verwendungserklärung\nabzugeben hatte, damit er die Ware steuerfrei beziehen konnte. Die korrekte\nDurchführung des Systems der Warenumsatzsteuer machte es deshalb\nunumgänglich, dass derjenige, der bei Umsatzgeschäften in eigenem Namen\nauftrat, auch als Lieferer oder Abnehmer anzusehen war (vgl. Metzger, a.a.O.,\nS. 162 Rz. 351).\nDie ESTV rechtfertigt ihr Festhalten an diesen Formvorschriften auch im\nBereich der Mehrwertsteuer damit, dass nur durch diese Formvorschriften\ndie Bestimmungen von Art. 28 MWSTV (Rechnungstellung und Überwälzung\nder Steuer) eingehalten werden können. Eine Rechnung im Sinne dieser\nBestimmung, die - unter anderem - den Namen und die Adresse des\nEmpfängers der Lieferung oder der Dienstleistung sowie Namen und\nAdresse und die Nummer, unter der der Steuerpflichtige im Register der\nSteuerpflichtigen eingetragen ist, enthält, ist eine Bedingung, um den\nVorsteuerabzug zu erhalten. Art. 28 MWSTV sieht tatsächlich vor, dass\nauf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers der Steuerpflichtige über\nseine Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung auszustellen hat, die\nalle Angaben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a-f MWSTV enthält. Diese Vorschrift\nbetrifft jedoch nicht die Problematik dieses Falls. In der Mehrzahl der\nFälle sind die Empfänger der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin\ngar nicht steuerpflichtig. Es handelt sich nämlich um einen Konsumenten\n(Endverbraucher), der ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung mieten\nmöchte und sich zu diesem Zweck an die Beschwerdeführerin wendet, die in\nder Lage ist, ihm einen Katalog und eine Preisliste mit geeigneten Objekten\nzur Verfügung zu stellen. Diese Überlegung der ESTV ist mithin nicht völlig\nüberzeugend.\nc. Was das System der Warenumsatzsteuer anbelangt, ist nochmals zu\nerwähnen, dass die direkte Stellvertretung keinen steuerbaren Umsatz\nbewirkt hat. Tatsächlich konnte das «direkte Dazwischenschalten» keine\nWarenlieferung darstellen; daraus folgt, dass ein direkter Stellvertreter\nnicht warenumsatzsteuerpflichtig war. Der direkte Stellvertreter\nbefand sich mit anderen Worten ausserhalb des Anwendungsbereiches\nder Warenumsatzsteuer. Demgegenüber führte der indirekte\nStellvertreter tatsächlich eine Warenlieferung aus und konnte daher der\nWarenumsatzsteuer unterliegen. Im Hinblick auf die Definition des Entgeltes\nin Art. 22 Abs. 1 WUB und der dazu ergangenen Rechtsprechung bestand\nwegen des ursächlichen Zusammenhangs die Bemessungsgrundlage für\ndie Warenumsatzsteuer daher sowohl aus dem Wert der gelieferten Waren\nals auch aus der vom Auftraggeber vereinnahmten Provision. Aus diesen\n\n"}