{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\n 5\n2/96, S. 52 f.; siehe dazu auch die Präzisierungen im nicht publizierten\nEntscheid des Bundesgerichts vom 19. März 1998 i. S. Verband Z. und weitere\nBeschwerdeführer [2A.582/1996/has], E. 6a).\nc. Zu beachten ist, dass der Richter den dem Verordnungsgeber in Art. 8\nUeB BV übertragenen Entscheidungsspielraum nicht durch eigene\nOrdnungsvorschriften schmälern darf. Er hat sich vielmehr auf die\nPrüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden Regelungen\nzu beschränken. Eine vom Bundesrat getroffene Lösung, die sich im\nRahmen des ihm zustehenden Ermessens hält, die in der Verfassung\nenthaltenen mehrwertsteuerlichen Grundsätze beachtet und die weiteren\nVerfassungsrechte respektiert, darf deshalb durch den Richter nicht korrigiert\nwerden. Einschreiten darf dieser nur, wenn der Verordnungsgeber die ihm\neingeräumte Kompetenz überschritten hat, wobei das Gericht auch den\nUmfang dieser Kompetenz zu ermitteln hat (BGE 123 II 299).\nd. Im übrigen überprüft die SRK die Auslegung der\nMehrwertsteuerverordnung durch die ESTV frei (z. B. Wegleitung, Broschüren\nund Merkblätter). Sie orientiert sich dabei an den gleichen sachbezogenen\nVorgaben der Verfassung wie bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit\nder Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 299).\n3. (...)\n4. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV übernimmt betreffend die\nStellvertretung die bereits bestehende Regelung der Warenumsatzsteuer\n(vgl. Kommentar des EFD vom 22. Juni 1994 zur Verordnung über die\nMehrwertsteuer [Kommentar EFD][26] zu Art. 10 MWSTV, S. 9). Die\nWarenumsatzsteuer war durch den Bundesratsbeschluss über die\nWarenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUB, BS 6 173) geregelt. Gegenstand\nder Warenumsatzsteuer bildeten namentlich Inlandlieferungen durch\nGrossisten (vgl. Art. 13 WUB). Eine solche Lieferung im Inland lag vor, wenn\nder Abnehmer oder an dessen Stelle ein Dritter instand gesetzt wurde, im\neigenen Namen über eine Ware zu verfügen, die sich im Zeitpunkt der\nVerschaffung der Verfügungsmacht im Inland befand (Art. 15 Abs. 1 WUB).\nFür eine Lieferung als Vorgang des wirtschaftlichen Verkehrs genügte es,\ndass der Abnehmer der Ware in die Lage versetzt wurde, wie ein Eigentümer\ndarüber zu verfügen, insbesondere die Ware in eigenem Namen weiter zu\nübertragen. Daher galt jeder, der im eigenen Namen Waren veräusserte\noder bezog, als Lieferer oder Abnehmer einer Lieferung, gleichgültig, ob\ner auf eigene oder fremde Rechnung tätig war. Beim Kommissionsgeschäft\nim Sinne von Art. 425 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220)\nlag zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung\nvor, wobei als Lieferer bei der Verkaufskommission der Kommittent und\nbei der Einkaufskommission der Kommissionär galt (Art. 15 Abs. 4 WUB).\nDiese Ordnung, welche entscheidend auf das Auftreten in eigenem Namen\nabstellte, entsprach allein dem Charakter der Warenumsatzsteuer. Einen\neigenen Warenumsatz tätigte der Grossist nur dann nicht, wenn er als direkter\nStellvertreter sowohl in fremdem Namen als auch für fremde Rechnung\n\n"}