{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-24--_1998-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004205.pdf?ID=150004205", "Checksum": "7739f34cf472704c02a60ba9be120706"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.04.1998 JAAC 63.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:47", "Checksum": "202edd0fa5300068804dce0e15864472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.04.1998 JAAC 63.24 \r\n\nA. Die X ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen\nbei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die\nHaupttätigkeit dieser Gesellschaft ist die «Vermittlung» von Ferienhäusern und\nFerienwohnungen.\nDie ESTV stellte fest, dass die X die Mehrwertsteuer nur auf der\nBemessungsgrundlage der von ihr erzielten Provisionen und nicht auf der\nBasis des Gesamtumsatzes (Miete und Provision) abrechnete und bezahlte.\nMit Schreiben vom 25. Januar 1995 teilte die ESTV der X mit, dass sie als\nmehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen sämtliche in ihrem eigenen\nNamen getätigten Lieferungen und Dienstleistungen zu dem jeweils dafür\nanwendbaren Satz zu versteuern habe, da sie nicht als Stellvertreterin im\nSinne von Art. 10 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994\n(MWSTV, SR 641.201) gelte.\nB. In der Folge übermittelte die X am 27. April 1995 der ESTV ein von ihr\nausgearbeitetes Arbeitspapier, in dem sie die Geschäftstätigkeit und die\ndamit zusammenhängende mehrwertsteuerliche Problematik aus ihrer Sicht\ndarstellte. Gleichzeitig unterbreitete sie der ESTV einen Lösungsvorschlag, wie\nihrer Auffassung nach die mehrwertsteuerliche Fragestellung zu lösen wäre.\nDie Tätigkeit der X kann wie folgt umschrieben werden. Der Eigentümer eines\nFerienhauses oder einer Ferienwohnung (Objekt) schliesst mit der X einen\nVertrag ab, der als «Vermittlungsvertrag» bezeichnet wird. Für jedes Jahr teilt\nder Eigentümer der X jene Zeiträume mit, in denen das Objekt nicht vermietet\nwerden kann (z. B. weil der Eigentümer das Objekt während seiner Ferien\nselbst bewohnt). Die von den jeweiligen Eigentümern zur Verfügung gestellten\nObjekte werden in den Katalogen und Preislisten der X (ohne Hinweis auf\ndie Identität des Eigentümers) öffentlich zur Vermietung ausgeschrieben.\nDaraufhin buchen die Feriengäste das gewünschte Mietobjekt in einer\nGeschäftsstelle der X, einem Reisebüro oder bei einem Verkehrsverein. Die X\nbestätigt in der Folge dem Mieter die Buchung, wobei sie mit dem Eigentümer\ndes Objekts vorgängig keine Rücksprache nimmt, da dieser kein Recht hat,\neinen Mieter abzulehnen. Die X teilt nach erfolgter Buchung dem Vermieter\nden Zeitraum der Belegung des Objektes mit, ohne ihm den Namen und die\nAdresse des Mieters bekannt zu geben. Die Rechnung für die Miete wird dem\neinzelnen Feriengast oder dem vermittelnden Reisebüro/Verkehrsverein von\nder X zugestellt. Die X erhält die Miete ausbezahlt und überweist diese an\nden Eigentümer des Objekts, nachdem sie eine «Vermittlungsgebühr» als\nProvision abgezogen hat. Um sich den «Repeateranteil» (viele «zufriedene\nKunden» buchen in den folgenden Jahren neuerlich dasselbe oder ein anderes\nObjekt bei der X), der einen beträchtlichen Anteil am Gesamtumsatz umfasst,\nzu erhalten, teilt die X weder dem Mieter die Identität des Eigentümers des\nObjektes noch dem Eigentümer des Objektes die Identität der Mieter mit. Nur\nin Ausnahmefällen (z. B. bei Reklamationen) wird dem Mieter die Identität des\nVermieters durch die X bekanntgegeben.\n\n3\nIm Arbeitspapier macht die X geltend, sie sei mehrwertsteuerrechtlich als\nStellvertreterin anzusehen. Als «pragmatische Regelung im Einzelfall» schlägt\nsie vor, der ESTV Unterlagen mit folgenden Angaben periodisch zur Verfügung\nzu stellen: Namen und Adressen der Vermieter; Mietobjekt(e); Namen aller\nMieter unter Angabe der von jedem Mieter an die X geleisteten Vergütungen;\nBetrag der an die Vermieter weitergegebenen Vergütungen.\nC. Am 23. Mai 1995 erliess die ESTV einen formellen Entscheid mit folgendem\nDispositiv:\n«1. Vermietet die X im In- oder Ausland befindliche Ferienwohnungen zwar für\nfremde Rechnung, jedoch im eigenen Namen (= indirekte Stellvertretung), so liegt\nihrerseits eine zu 6,5% steuerbare Dienstleistung vor (Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2\nund 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Ziff. 17 Bst. a sowie Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV).\nSteuerberechnungsgrundlage ist das betreffende Gesamtentgelt (Art. 26 Abs. 1\nund 2 MWSTV).\nVon der Steuer befreit sind derartige Leistungen jedoch dann, wenn die X\nDienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, die von diesen im Ausland bewirkt\nwerden. Werden diese Umsätze sowohl im In- als auch im Ausland getätigt, so\nist nur der Teil der Dienstleistung von der X steuerfrei, der auf die Umsätze im\nAusland entfällt (Art. 15 Abs. 2 Bst. i MWSTV).\n2. Nimmt die X die Vermietung der Objekte hingegen ausdrücklich in fremdem\nNamen und für fremde Rechnung vor (Art. 10 Abs. 1 MWSTV) und kann sie den\nNachweis hiefür mit den von der ESTV verlangten Unterlagen erbringen (Art. 47\nAbs. 1 MWSTV), gilt sie diesbezüglich als blosser Vermittler. Diese Tätigkeit gilt\nals zu 6,5% steuerbare Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Bst. b\nMWSTV); Entgelt ist die der X dafür zustehende Provision (Art. 26 Abs. 1 und 2\nMWSTV).\nDie der X zustehende Provision ist dann von der Steuer befreit, wenn der\nvermittelte Umsatz ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; dies trifft in\ndenjenigen Fällen zu, in denen sie im Ausland befindliche Ferienwohnungen\nausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung vermittelt (Art. 15\nAbs. 2 Bst. k MWSTV).»\nD. Gegen diesen Entscheid erhob die X innert Frist am 22. Juni 1995\nEinsprache. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 1996 wies die ESTV die\nEinsprache kostenpflichtig ab.\nE. Mit Eingabe vom 3. September 1996 erhob die X (Beschwerdeführerin)\ngegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission (SRK).\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}