E. 3a-3d). Insbesondere zur Klärung von Fragen, welche nicht in den Kernbereich des Steuerrechts fallen, wie zum Beispiel zur Ermittlung eines Sachverhalts, welcher zum Schutz eines berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft führen könnte, scheint deshalb die Befragung von Drittpersonen im Steuerverfahren durchaus als zulässig. Der Eidgenössischen Steuerrekurskommission steht es dabei zu, Zeugeneinvernahmen durchzuführen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).