Indes hat das Bundesgericht eingeräumt, dass die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen in Ausnahmefällen auch im Bereich des Steuerverfahrens möglich ist (ASA 62 S. 424 E. 2b). In einem die Warenumsatzsteuer auf der Einfuhr betreffenden Urteil hat das Bundesgericht die Eidgenössische Zollrekurskommission - wenn auch ohne Prüfung der Frage der Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 VwVG - sogar verpflichtet, nachträglich einen Beteiligten als Zeugen einzuvernehmen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 1994 i.S. E., 2A.289/1991, S. 6 ff. E. 3a-3d).