ist und Dritte höchstens mit deren Einwilligung als Auskunftspersonen befragt werden können. In mehreren Entscheiden betreffend die Warenumsatzsteuer hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit von Zeugeneinvernahmen offengelassen, jedoch erklärt, in der Regel sei die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht zur Anordnung von nachträglichen, aufwendigen Beweismassnahmen, wie beispielsweise Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen, verpflichtet (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 62 S. 421 E. 4a).