34 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB, BS 6 173) von Bedeutung, der den Steuerpflichtigen dazu verpflichtet, seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges der Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst aus dieser Regelung und aus dem Umstand, dass der WUB - wie auch alle andern steuerrechtlichen Abgabeerlasse des Bundes - die Einvernahme von Zeugen nicht vorsieht, dass diese Beweismassnahme im Steuerverfahren grundsätzlich ausgeschlossen