Betreffend das Warenumsatzsteuerrecht ist vor allem Art. 34 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB, BS 6 173) von Bedeutung, der den Steuerpflichtigen dazu verpflichtet, seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges der Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen.