Nach der bundesrätlichen Botschaft (BBl 1965 II 1361) ist das Steuerverfahren vorbehalten, «soweit das normale Verwaltungsverfahren für die Steuerverwaltung nicht passt und das Bundessteuerrecht ein abweichendes, besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Verfahren kennt». Ergibt sich aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung oder aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine vom VwVG abweichende Verfahrensgestaltung, ist diese zu beachten. Betreffend das Warenumsatzsteuerrecht ist vor allem Art.