12 der Vorsteuerüberschuss sei so zu berechnen, wie die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht. Insofern war es der ESTV im massgeblichen Zeitpunkt unmöglich, die Berechnungsart der Beschwerdeführerin «in Frage zu stellen». Die Beschwerdeführerin kann sich demzufolge zum vornherein nicht auf das Verhalten der Beamten, das heisst deren «Nichttätigwerden», berufen, wie sie geltend macht. Es mangelt bereits an der für den Vertrauensschutz unabdingbaren Vertrauensgrundlage.