Die ESTV habe die Steuererhebung auf den Wert der in der Schweiz ausgeführten Be- und Verarbeitung in ihr Formular aufgenommen, was einzig den Schluss zuliesse, dass diese Steuer zum gesamten Vorsteuerüberschuss hinzugezählt werden solle. Mit diesem Verhalten habe die ESTV durch konkludentes Handeln die Auskunft erteilt, dass sie den Vorschlägen des Verbandes folgt, insbesondere dass sie die Steuer auf dem Wert der in der Schweiz ausgeführten Be- und Verarbeitungen in die Gesamtrechnung miteinbeziehe. a.