11 Gesuch um Steuerentrichtung im Verlagerungsverfahren zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Entscheid der Verwaltung rechtfertigt sich um so mehr, als dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Abrechnungen auch in den Jahren 1995 (Fr. 22 257.05) und 1996 (Fr. 5899.65) keine Vorsteuerüberschüsse von über Fr. 250 000.- aufweisen konnte, das geltende Recht als Voraussetzung für das Verlagerungsverfahren indessen vorschreibt, der Steuerpflichtige habe regelmässig Vorsteuerüberschüsse in diesem Umfang auszuweisen (Art. 81 Bst. f MWSTV und Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung). 6. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von