Dass im Jahre 1994 die auf Betriebsmitteln und Investitionen der Beschwerdeführerin lastende Vorsteuer betragsmässig Fr. 9517.- übertroffen hatte, ist jedoch auszuschliessen. Denn in den Folgejahren betrug laut den Mehrwertsteuer-Abrechnungen der Beschwerdeführerin die jährliche Steuer auf Investitionen und Betriebsmitteln lediglich Fr. 3064.20 (1995) bzw. Fr. 3275.95 (1996). Es darf daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich im Jahre 1994 nicht wesentlich anders verhielt. Demzufolge weist die Beschwerdeführerin für das Jahr 1994 den erforderlichen Vorsteuerüberschuss von über Fr. 250 000.- nicht auf und die ESTV hat deren