Erforderlich wäre daher eine entsprechende Vorsteuerlast von mindestens Fr. 9517.- (Fr. 250 000.- ./. Fr. 240 483.-), damit die Beschwerdeführerin die Vorsteuerüberschuss-Limite von Fr. 250 000.- übertreffen würde. Da die Steuer auf Investitionen und Betriebsmitteln im Warenumsatzsteuerrecht nicht abzugsberechtigt war, musste sie in den Warenumsatzsteuer-Abrechnungen auch nicht gesondert ausgewiesen werden. Infolgedessen kann sie für den vorliegenden Fall auch nicht mit rechtsgenügender Genauigkeit ermittelt werden. Dass im Jahre 1994 die auf Betriebsmitteln und Investitionen der Beschwerdeführerin lastende Vorsteuer betragsmässig Fr. 9517.- übertroffen hatte, ist jedoch auszuschliessen.