Die darauf lastende Mehrwertsteuer beliefe sich somit auf Fr. 25 135.-. Davon ist die Steuer, die auf den Wareneinfuhren desselben Jahres lasten würde, als Vorsteuer in Abzug zu bringen (Fr. 4 086 434.- x 6,5% = Fr. 265 618.-), was einen Vorsteuerüberschuss von Fr. 240 483.- ergibt. Als Vorsteuer könnte weiter die auf den Investitionen und Betriebsmitteln lastende Steuer abgezogen werden. Erforderlich wäre daher eine entsprechende Vorsteuerlast von mindestens Fr. 9517.- (Fr. 250 000.- ./. Fr. 240 483.-), damit die Beschwerdeführerin die Vorsteuerüberschuss-Limite von Fr. 250 000.- übertreffen würde.