Bilden wie im vorliegenden Fall Zahlen aus dem Jahre 1994, das heisst aus dem zeitlichen Geltungsbereich der Warenumsatzsteuer, Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs um Steuerentrichtung im Verlagerungsverfahren, sind sie auf die Verhältnisse im Mehrwertsteuerrecht zu übertragen. Nach eigenen Angaben (Fragebogen vom 30. Dezember 1994) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 einen Inlandumsatz von Fr. 386 699.- (dieser Betrag entspricht in etwa jenem gemäss den Warenumsatzsteuer-Abrechnungen 1994). Die darauf lastende Mehrwertsteuer beliefe sich somit auf Fr. 25 135.-.