Zur Berechnung des Vorsteuerüberschusses ist daher von der durch den Steuerpflichtigen gesamthaft geschuldeten Steuer die anrechenbare Vorsteuer auf Eingangsleistungen (z. B. Einfuhren von Gegenständen) sowie auf Investitionen und Betriebsmitteln in Abzug zu bringen. Nur wenn der Überschuss den Betrag von Fr. 250 000.- übersteigt, kann das Verlagerungsverfahren bewilligt werden. Bilden wie im vorliegenden Fall Zahlen aus dem Jahre 1994, das heisst aus dem zeitlichen Geltungsbereich der Warenumsatzsteuer, Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs um Steuerentrichtung im Verlagerungsverfahren, sind sie auf die Verhältnisse im Mehrwertsteuerrecht zu übertragen.