derartige Sinngebung der Verlagerungsverordnung widerspräche allerdings klarerweise der Delegationsnorm, die voraussetzt, dass der Steuerpflichtige entsprechende Gegenstände regelmässig importiert und exportiert sowie dabei regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aufweist (Art. 81 Bst. f MWSTV). Demnach führt die teleologische Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung zu keinem anderen Ergebnis. d. Zur Berechnung des Vorsteuerüberschusses ist daher von der durch den Steuerpflichtigen gesamthaft geschuldeten Steuer die anrechenbare Vorsteuer auf Eingangsleistungen (z. B. Einfuhren von Gegenständen) sowie auf Investitionen und Betriebsmitteln in Abzug zu bringen.