10 Aktivitäten mitberücksichtigt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung). Wäre einzig auf die Belastung bei der Einfuhr abzustellen, dann hätte die ESTV allen Steuerpflichtigen, die Waren mit einer Einfuhrsteuerbelastung von über Fr. 250 000.- importieren (und die anderen Voraussetzungen erfüllen), das Verlagerungsverfahren ebenfalls zu bewilligen, unabhängig davon, ob diese überhaupt einen Vorsteuerüberschuss erzielen oder nicht. Denn auch diese Steuerpflichtigen sehen sich mit einer Kapitalbindung konfrontiert im Umfang der geschuldeten Einfuhrsteuer bis zum Zeitpunkt, in dem sie diese als Vorsteuer abziehen können. Eine