39 Abs. 1 MWSTV). Damit der Steuerpflichtige jedoch überhaupt Vorsteuerüberschüsse erzielt, muss er einen gewichtigen Teil der Importe in irgendeiner Form wieder ausführen. Die Wiederausfuhr zumindest eines wesentlichen Teils der importierten Waren ist zwingende Voraussetzung zur Erzielung eines Vorsteuerüberschusses und mithin für die Bewilligung des Verlagerungsverfahrens. Insofern verkennt die Beschwerdeführerin im wesentlichen, dass es nicht lediglich auf die Belastung bei der Einfuhr ankommen kann. Vielmehr können die Vorsteuerüberschüsse nur ermittelt werden, wenn bei der Berechnung sämtliche in der periodischen Steuerabrechnung auszuweisenden