f MWSTV und Art. 1 Abs. 2 Bst. a Verlagerungsverordnung) und dabei Vorsteuerüberschüsse von über Fr. 250 000.- erzielen (vgl. auch Kommentar EFD zur Mehrwertsteuerverordnung, S. 64, ad Art. 81 Bst. f). Wenn also - wie die Beschwerdeführerin vorgibt - der Zweck des Verlagerungsverfahrens in der Verhinderung von Kapitalbindung sein soll, dann nur deshalb, weil der betroffene Steuerpflichtige die anlässlich der Einfuhr zu entrichtende Steuer später, das heisst nach Einreichung seiner Steuerabrechnung, ohnehin in Form von Vorsteuerüberschüssen erstattet erhielte (Art. 39 Abs. 1 MWSTV).