Eine andere ratio legis kann diesem Nebensatz nicht zukommen. Dem allgemein anerkannten Begriff «Vorsteuerüberschuss» vermag er jedenfalls nicht einen neuen Sinn zu verleihen. c. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss Sinn und Zweck der genannten Bestimmung sowie nach der Absicht des Gesetzgebers sei die Limite von Fr. 250 000.- nur auf den Import bezogen, dringt nicht durch. Wie bereits erwähnt, soll das Verlagerungsverfahren nur solchen Steuerpflichtigen zugänglich gemacht werden, die regelmässig hochwertige Gegenstände importieren und exportieren (Art. 81 Bst. f MWSTV und Art. 1 Abs. 2