Daraus kann sie indessen nichts für ihren Standpunkt ableiten. Dieser Nebensatz umschreibt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin Vorsteuerüberschüsse erzielen muss, damit sie zum Verlagerungsverfahren zugelassen werden kann. Mit der Wendung «bei Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr» weist das EFD lediglich darauf hin, dass bei der Berechnung des Vorsteuerüberschusses von der Fiktion auszugehen ist, der Steuerpflichtige habe bei der Einfuhr der Ware die Einfuhrsteuer entrichtet, ansonsten diese ja nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden könnte und ein Vorsteuerüberschuss zum vornherein ausgeschlossen wäre. Eine andere ratio legis kann diesem Nebensatz nicht zukommen.