Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung verbietet daher, als Vorsteuerüberschuss einzig jenen Betrag anzunehmen, mit welchem die Beschwerdeführerin bei der Einfuhr belastet wird, wie sie geltend macht. Die Beschwerdeführerin legt bei ihrer Interpretationsweise ein massgebliches Gewicht auf den Nebensatz von Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung (Der Steuerpflichtige weist Vorsteuerüberschüsse aus, «die bei Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr an die Eidgenössische Zollverwaltung den Betrag von Fr. 250 000.- pro Jahr übersteigen»). Daraus kann sie indessen nichts für ihren Standpunkt ableiten.