9 bb. Dem Begriff «Vorsteuerüberschuss» in der Verlagerungsverordnung ist keine andere Bedeutung zuzumessen als jenem in Art. 81 Bst. f MWSTV. Nur wenn in der periodischen Steuerabrechnung der Beschwerdeführerin die Summe der abzugsberechtigten Vorsteuern den von ihr geschuldeten Steuerbetrag übersteigt, erzielt sie einen Vorsteuerüberschuss. Der ESTV ist daher zuzustimmen, dass der Ermittlung des Vorsteuerüberschusses eine Differenzrechnung zugrunde liegt. Sowohl die wörtliche als auch die systematische (Verhältnis zu Art. 81 Bst. f MWSTV) Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bst.