O., S. 273 f. Rz. 1011). Diese Kompetenz ausschöpfend hat das EFD mittels Verlagerungsverordnung Vereinfachungen festgehalten für den Steuerpflichtigen, der die entsprechenden Gegenstände importiert und exportiert (Art. 1 Abs. 2 Bst. a Verlagerungsverordnung) sowie in seinen periodischen Steuerabrechnungen regelmässig Vorsteuerüberschüsse (Art. 1 Abs. 2 Bst. b Verlagerungsverordnung) ausweist.